Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Freizeitausgleich darf in gesetzlicher Ruhezeit erfolgen

23-JUL-10

Der Freizeitausgleich, der Krankenhausärzten tarifvertraglich für Bereitschaftsdienste zusteht, kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat insoweit klargestellt, Ärzte hätten keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden geleistet, von denen entsprechend der Regelung im «Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände» 90 Prozent und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten. Der Kläger begehrt Entgelt für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist. Er hält die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit für unzulässig.

Dem tritt das BAG entgegen. Der Freizeitausgleich dürfe auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. § 5 ArbZG schreibe dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es sicherstelle, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werde. Erfolge der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, werde also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, sei der nach dem Tarifvertrag bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch abgegolten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 78/09