Arbeitsrecht: 83 Kilometer zum neuen Arbeitsplatz sind «kein Problem»

27-JUL-10

Die im Zuge der Abschaffung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Verteilung der Beschäftigten auf verschiedene Landesbehörden ist nicht zu beanstanden. Dass dabei - wie im zu entscheidenden Fall - eine seit Jahren in Gelsenkirchen im Assistenzdienst beschäftigte Frau nunmehr im 83 km entfernten Münster zu arbeiten hat, sei nicht zu beanstanden. Das Land habe (nicht nur hier) "bei der Zuordnung der Beschäftigten soziale Kriterien und ihre Gewichtung" Augenmaß bewiesen. (BAG, 10 AZR 21/09 u. a.)