Steuerzinsen: Nachzahlung auch bei trödelnden Finanzbeamten

15-DEC-09

(Val) Bürger und Unternehmen müssen auch dann Zinsen auf eine Steuernachforderung zahlen, wenn der Grund für die überlange Bearbeitungszeit in einem schuldhaften Verhalten des Finanzbeamten liegt. Nach dem aktuellen Urteil vom Finanzgericht München gilt das selbst dann, wenn es in der Behörde Organisationsmängel und eine personelle Unterbesetzung gab (Az. 13 K 3715/08). Dies sind keine sachlichen Gründe für einen Erlass der Nachzahlungszinsen, selbst wenn erst die übermäßig lange Bearbeitungszeit zur Entstehung der Zinsen geführt hat.

Denn die Verzinsung von jährlich sechs Prozent auf die Nachforderung wird grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden einer Finanzbehörde oder des Steuerzahlers fällig. Die Zinsen sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung durch Bürger oder Unternehmer. Sie können daher auf der verspäteten Steuererklärungsabgabe oder einer langen Bearbeitungszeit durch Finanzbeamte beruhen. Im Gegenzug gibt es dafür auch Erstattungszinsen, wenn der Fiskus ein Guthaben mit Verzögerung ausbezahlt.

Die Regelung zur Verzinsung soll einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerzahlern - aus welchen Gründen auch immer - zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Hierdurch sollen Liquiditätsvorteile von Bürgern oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich. Das gilt sowohl für die Ursachen als auch für die Begleitumstände im Einzelfall.

Insbesondere kann sich ein Steuerzahler, der keine freiwillige Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld erbracht hat, gegenüber der Festsetzung von Nachforderungszinsen nicht auf einen von ihm nur in geringem Umfang gezogenen Zinsvorteil berufen. Er hätte eine Zinszahlungspflicht durch freiwillige Vorauszahlungen vermeiden können.

Im Urteilsfall umfasste die Bearbeitung des Steuerfalles von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zu der Einspruchsentscheidung einen Zeitraum von 57 Monate. Auch das führt nach Ansicht der Richter nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Zinsfestsetzung. Denn durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 1999 wurde die zeitliche Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aufgehoben. Daher können die Steuerzinsen auch dann verhängt werden, wenn keine nachvollziehbaren Gründe für die schleppende Bearbeitung erkennbar sind. Das ist für die Nachzahlungszinsen ohne Bedeutung.